Steinkohle Bergbau.

Bergschäden sind das Erbe des Bergbaus

Die Zeche schließt, die Schäden bleiben. Im Jahr 2018 ging im wahrsten Sinne des Wortes "das Licht im Schacht" aus. Was früher Wohlstand für die Bevölkerung bedeutete, hat nun einen bösen Nachgeschmack. Was uns von der Kohle bleibt, sind mitunter Schäden für die Ewigkeit, hauptsächlich im Ruhrgebiet und im Saarland. Für die durch den Bergbau entstandenen Schäden wie - Risse, Schieflage und Funktionsstörungen - muss die RAG bzw. im saarländischen Gebiet die HBL (Französische Staat) eine finanzielle Entschädigung entrichten. Sie als Betroffener haben das Recht, sog. Bergschadensersatzansprüche zu stellen!

Achtung:
Ansprüche verjähren nach bis zu 30 Jahren!

- Ansprüche an Schadensverursacher unterliegen einer Verjährung
- z.B. 3-jährige Verjährungsfrist ab Kenntnis des Schadens
- z.B. 10-jährige Verjährungsfrist ab Entstehung des Schadens
- z.B. 30-jähige Verjährungsfrist ab Einstellung es Abbaus (+ 4 Jahre Karenz)

Das bedeutet für Sie: Ihr Haus ist z.B. Baujahr 1959 - das Ende des Bergbaus in Ihrer Region war z.B. 1989 - Verjährung folglich 2019 + 5 Jahre Karenz im besten Fall! Werden Sie also tätig, bevor Ihre Ansprüche verjähren!

Wie entstehen die Schäden?

Steinkohle wurde bis 2018 in vielen Teilen Deutschlands im Bergbau gewonnen. Hierfür mussten Stollen gegraben werden und u.a. das Grundwasser großflächig abgepumpt werden. Es kommt gerade in vom Bergbau betroffenen Bereichen auf die Tektonik und Beschaffenheit der Böden an. Beim Steinkohleabbau entstehen in diesen Bereich massive Risse – Schäden – Funktionsstörungen – Schieflagen.


Welche Ansprüche haben die geschädigten Eigentümer?

Beim Steinkohlebergbau haben die Eigentümer das Recht, beim jeweiligen Schadenverursacher (z.B. RAG) einen sog. Bergschadensersatzanspruch bzw. einen Minderwert am Objekt zu fordern! Meistens wissen die Geschädigten gar nicht, was Ihnen zusteht und suchen daher rechtlichen Rat auf dem Gebiet oder einen Sachverständigen, wie unser Unternehmen.

Bei unserer Beauftragung stellen wir durch eine Begutachtung und Schieflagenmessung fest, welche Ansprüche Ihnen zustehen und setzten sie bei dem jew. Schadenverursacher durch. Auch hier werden unsere Kosten vom Schadenverarsacher übernommen.


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